Meldepflichtige Krankheiten

Liebe Erziehungsberechtigte,

das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen einen Meldepflicht vor. Dies gilt auch und insbesondere in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Der Grund: Durch die Vielzahl an Personen aus unterschiedlichen Haushalten auf engstem Raum können sich lange und bald unkontrollierbare Infektionsketten bilden. 

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten  bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose

  • bakterieller Ruhr (Shigellose)

  • Cholera

  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

  • Diphtherie

  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

  • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)

  • Keuchhusten (Pertussis)

  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)

  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

  • Krätze (Skabies)

  • Masern

  • Meningokokken-Infektionen

  • Mumps

  • Pest

  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes

  • Typhus oder Paratyphus

  • Windpocken (Varizellen)

  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)